Bekanntmachung
Britische Streitkräfte - Adventurous Training November 2024
Die britischen Streitkräfte führen im November wieder ein Training in verschiedenen Landkreisen durch, so u.a. auch im Landkreis Garmisch-Partenkirchen (Ammergauer
Alpen/Wettersteingebirge/Karwendelgebirge). Das Training beinhaltet Aktivitäten wie Bergwandern, Klettern, Lawinenkunde, Alpiner Skilauf etc.
Im Rahmen des Trainings wird keine Uniform getragen.
Befreiungen von naturschutzrechtlichen Verboten sind nicht erforderlich.
Presseinformation Amt für Ländliche Entwicklung
Die Gemeinde Seehausen a. Staffelsee gibt seit 1997 viermal pro Jahr ein Informationsblatt für alle Bürger heraus. Das aktuelle Gemeindeblatt und auch ein Archiv der bisher erschienenen finden Sie auf der Website von Seehausen a. Staffelsee:
Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.
Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Das amtliche Formular für die Bestätigung des Wohnungsgebers kann unter dem Menü-Punkt Bürgerservice/Formulare abgerufen
werden und liegt außerdem im Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Seehausen am Staffelsee zur Abholung bereit.
Meldepflicht:
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei
Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.
Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.
Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig
auch die Adresse im Ausland anzugeben.
Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland).
Besucherregelung:
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.